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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR GASTSPIELE

NiederrheinTheater
Bill und Koenen Partnerschaftsgesellschaft
Falkenweg 15
41379 Brüggen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Theatergastspiele, Aufführungen, Schulprojekte, Workshops, Elternabende, Lehrerfortbildungen und damit verbundene Leistungen des NiederrheinTheaters.

1.2. Sie richten sich an Veranstalter, Unternehmen, Schulen, öffentliche Einrichtungen, Vereine und sonstige Organisationen, die Leistungen des NiederrheinTheaters buchen.

1.3. Maßgeblich sind die im jeweiligen Gastspielvertrag oder in der individuellen Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen, Termine, Honorare und organisatorischen Bedingungen.

1.4. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5. Diese Bedingungen gelten nicht für den Verkauf einzelner Eintrittskarten an Verbraucher.

2. Angebote, Terminreservierungen und Vertragsschluss

2.1. Angebote und Terminreservierungen sind zunächst unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.2. Ein verbindlicher Gastspielvertrag kommt zustande, sobald die vereinbarten Leistungen und der Veranstaltungstermin durch beide Vertragsparteien in Textform, beispielsweise per E-Mail, bestätigt worden sind.

2.3. Reservierte Termine können für einen Zeitraum von bis zu zehn Kalendertagen freigehalten werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine verbindliche Bestätigung, kann der Termin anderweitig vergeben werden.

2.4. Eine längere Reservierungsfrist kann individuell vereinbart werden.

3. Leistungen und Durchführung

3.1. Inhalt und Umfang der gebuchten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Gastspielvertrag oder der individuellen Auftragsbestätigung.

3.2. Vereinbart werden insbesondere die gewünschte Produktion, Anzahl und Zeitpunkt der Aufführungen, Veranstaltungsort sowie gegebenenfalls ergänzende Leistungen wie Nachbesprechungen, Workshops, Elternabende oder Lehrerfortbildungen.

3.3. Das NiederrheinTheater ist für die künstlerische Durchführung der vereinbarten Produktion verantwortlich.

3.4. Änderungen in der Besetzung oder im Ablauf sind zulässig, soweit sie den Charakter und die vereinbarte Qualität der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigen und für den Veranstalter zumutbar sind.

4. Honorar, Nebenkosten und Zahlung

4.1. Das Honorar ergibt sich aus dem individuellen Gastspielvertrag oder der Auftragsbestätigung.

4.2. Fahrtkosten, Übernachtungen, zusätzliche technische Leistungen, Urheberrechtsabgaben oder sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

4.3. Das NiederrheinTheater ist umsatzsteuerbefreit. Auf das vereinbarte Honorar wird daher keine Umsatzsteuer erhoben oder ausgewiesen.

4.4. Sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist das vereinbarte Honorar nach Durchführung der Veranstaltung und Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

4.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 288 BGB.

4.6. Kürzungen oder Verrechnungen sind nur zulässig, soweit sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden oder gesetzlich begründet sind.

5. Pflichten des Veranstalters

5.1. Der Veranstalter stellt sicher, dass der vereinbarte Veranstaltungsort zum vorgesehenen Zeitpunkt zugänglich und für die Durchführung der Veranstaltung geeignet ist.

5.2. Die technischen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen ergeben sich aus den individuellen Absprachen sowie gegebenenfalls aus einem technischen Beiblatt oder einer Bühnenanweisung.

5.3. Der Veranstalter sorgt für geeignete Anfahrts-, Lade- und Parkmöglichkeiten, soweit diese für die Durchführung des Gastspiels erforderlich sind.

5.4. Der Veranstalter stellt eine erreichbare Ansprechperson für den Auf- und Abbau sowie für die Veranstaltung bereit.

5.5. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der am Veranstaltungsort geltenden Sicherheitsvorschriften, für erforderliche Genehmigungen und für die Betreuung des Publikums.

5.6. Bei Schulveranstaltungen und Veranstaltungen mit Minderjährigen verbleibt die Aufsichtspflicht bei der jeweiligen Schule, Einrichtung oder den verantwortlichen Begleitpersonen.

5.7. Für vereinbarte Freilichtveranstaltungen soll der Veranstalter nach Möglichkeit einen geeigneten wettergeschützten Ausweichort bereithalten. Einzelheiten hierzu sind vorab zwischen den Vertragsparteien abzustimmen.

6. Absage oder Verschiebung durch den Veranstalter

6.1. Absagen oder Änderungswünsche sind dem NiederrheinTheater unverzüglich in Textform mitzuteilen.

6.2. Wird eine verbindlich gebuchte Veranstaltung aus Gründen abgesagt, die der Veranstalter zu vertreten hat, können folgende Ausfallpauschalen berechnet werden:

  • Bei einer Absage zwischen 30 und 11 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin: 50 Prozent des vereinbarten Honorars.
  • Bei einer Absage innerhalb von 10 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin: 80 Prozent des vereinbarten Honorars.

6.3. Dem Veranstalter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem NiederrheinTheater kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.4. Das NiederrheinTheater behält sich umgekehrt vor, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

6.5. Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung des Termins werden berücksichtigt.

6.6. Nachweislich entstandene und vertraglich vereinbarte Fremdkosten, insbesondere nicht stornierbare Reise- oder Übernachtungskosten, können zusätzlich geltend gemacht werden, soweit sie nicht bereits in der Ausfallpauschale enthalten sind.

6.7. Wird ein für beide Seiten geeigneter Ersatztermin vereinbart, bemühen sich die Vertragsparteien um eine angemessene Lösung. Bereits entstandene zusätzliche Kosten können gesondert vereinbart werden.

6.8. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

7. Krankheit, höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

7.1. Kann eine Veranstaltung aufgrund eines unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisses nicht stattfinden, informieren sich beide Vertragsparteien unverzüglich.

7.2. Solche Ereignisse können insbesondere behördliche Veranstaltungsverbote, erhebliche Naturereignisse oder vergleichbare Umstände sein, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Vertragsparteien liegen.

7.3. Erkrankt eine für die Durchführung unverzichtbare mitwirkende Person oder ist sie durch einen Unfall verhindert, bemüht sich das NiederrheinTheater um eine angemessene Lösung, insbesondere um einen Ersatztermin oder, sofern zumutbar und abgestimmt, um eine geeignete Ersatzbesetzung.

7.4. Kann die Veranstaltung nicht durchgeführt werden und kommt kein Ersatztermin zustande, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den bereits tatsächlich erbrachten oder ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

7.5. Bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten, soweit keine anderweitigen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche bestehen.

8. Störungen und Abbruch einer Veranstaltung

8.1. Der Veranstalter sorgt im Rahmen seiner Verantwortung für einen sicheren und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.

8.2. Entstehen erhebliche Störungen, technische Probleme oder Sicherheitsrisiken, informieren sich die Vertragsparteien unverzüglich und bemühen sich gemeinsam um Abhilfe.

8.3. Ist eine Fortsetzung der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder wegen erheblicher, vom Veranstalter zu vertretender Umstände unzumutbar, kann das NiederrheinTheater die Aufführung unterbrechen oder abbrechen.

8.4. Vergütungsansprüche richten sich in diesem Fall nach dem jeweiligen Verantwortungsbereich, den bereits erbrachten Leistungen und den gesetzlichen Vorschriften.

9. Haftung

9.1. Beide Vertragsparteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen uneingeschränkt.

9.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.5. Der Veranstalter haftet für Beschädigungen oder Verlust von Bühnenbild, Requisiten und technischen Geräten, soweit diese durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner Mitarbeitenden oder sonstiger Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht wurden.

9.6. Weitergehende zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

10. Urheberrechte, Foto- und Videoaufnahmen

10.1. Aufführungen, Inszenierungen, Bühnenbilder, Texte und künstlerische Darbietungen können urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sein.

10.2. Foto-, Video- oder Tonaufnahmen während einer Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des NiederrheinTheaters.

10.3. Aufnahmen für Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit können nach vorheriger Absprache gestattet werden.

10.4. Vom NiederrheinTheater bereitgestellte Fotos, Texte und sonstige Werbematerialien dürfen ausschließlich für die Bewerbung der konkret vereinbarten Veranstaltung und im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte verwendet werden.

10.5. Gegebenenfalls bestehende Rechte abgebildeter Personen, Fotografen oder sonstiger Rechteinhaber sind zu beachten.

11. GEMA und sonstige Nutzungsrechte

11.1. Soweit für eine Veranstaltung GEMA-Gebühren anfallen, ist der Veranstalter für eine gegebenenfalls erforderliche Anmeldung und Zahlung verantwortlich, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

11.2. Das NiederrheinTheater stellt dem Veranstalter auf Anfrage die hierfür erforderlichen Informationen zur verwendeten Musik zur Verfügung, soweit diese vorliegen.

11.3. Die Verantwortung für produktionseigene Aufführungsrechte und gegebenenfalls anfallende Verlagsabgaben richtet sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Gastspielvertrag.

12. Öffentlichkeitsarbeit

12.1. Der Veranstalter ist für die angemessene Bewerbung öffentlich zugänglicher Veranstaltungen verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

12.2. Das NiederrheinTheater stellt nach Verfügbarkeit geeignete Informationen, Pressefotos oder Werbematerial zur Verfügung.

12.3. Veröffentlichungen sollen die Produktion und das NiederrheinTheater zutreffend bezeichnen.

13. Datenschutz

13.1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Rechnungsstellung oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

13.2. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung des NiederrheinTheaters veröffentlicht.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

14.2. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unabhängig davon wirksam und haben Vorrang.

14.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: August 2026.

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