Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Anlage zum Gastspielvertrag)
1. Allgemeines
1.1. Diese AGB gelten in Ergänzung zum Gastspielvertrag und regeln die Vorbereitung und Durchführung der künstlerischen Auftritte. Sie gelten für alle damit verbundenen Nebenabreden, Zusatzverträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2. Terminvereinbarung
2.1. Termine, die auf Wunsch des Veranstalters reserviert werden, sind für den Künstler unverbindlich, bis sie schriftlich bestätigt werden.
2.2. Der Künstler ist berechtigt, nicht bestätigte Termine nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen ohne weitere Benachrichtigung zu stornieren, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
2.3. Diese Frist kann auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Veranstalters verlängert werden.
3. Honorar / Gage
3.1. Das Honorar versteht sich zuzüglich der im Gastspielvertrag vereinbarten Nebenkosten wie Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand), Werbematerial und etwaige Urheberrechtsabgaben.
3.2. Das Honorar ist mit Beendigung der Auftritte fällig und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, in auf das ausgewiesene Konto zu überweisen .
3.3. Kürzungen am Honorar sind nicht zulässig, es sei denn, beide Parteien vereinbaren dies schriftlich.
3.4. Bei Zahlungsverzug des Veranstalters werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank / EZB berechnet.
3.5. Der Künstler ist berechtigt, für Zahlungserinnerungen und Mahnungen Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 5 € zu erheben.
3.6. Muss der Künstler den Auftritt aus einem selbst verschuldeten Grund absagen (z. B. durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten), entfällt der Anspruch auf das Honorar.
3.7. Ausfallhonorar bei Absage durch den Veranstalter:
• Wird die Veranstaltung seitens des Veranstalters weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Auftrittstermin abgesagt, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars zu zahlen, es sei denn, die Absage erfolgt aufgrund höherer Gewalt.
• Bei Absage weniger als 10 Tage vor dem Auftritt ist das volle Honorar als Ausfallhonorar fällig, außer es wird ein Ersatztermin vereinbart.
• Bei Verschiebung durch den Veranstalter, die nicht auf höherer Gewalt beruht, behält der Künstler Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars sowie aller entstandenen Nebenkosten, wenn kein Ersatztermin gefunden wird.
4. Haftung und Schadensersatz
4.1. Verletzt eine der Parteien ohne wichtigen Grund ihre vertraglichen Pflichten, so wird sie gegenüber der anderen Partei schadensersatzpflichtig.
4.2. Bei höherer Gewalt, wie akuten Erkrankungen des Künstlers, Streiks, Naturkatastrophen, Stromausfall (sofern nicht durch Missachtung des Technischen Beiblattes / der Bühnenanweisung durch den Veranstalter verursacht), werden beide Parteien von ihrer Leistungspflicht befreit.
4.3. Ist der Künstler aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall an der Durchführung gehindert, wird der Veranstalter unverzüglich benachrichtigt. Der Künstler wird sich um einen Ersatztermin bemühen, sofern dies im beiderseitigen Interesse liegt.
4.4. Die Haftung des Künstlers für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
4.5. Werden zusätzliche Kosten aufgrund einer vom Künstler verursachten Terminverschiebung fällig, die nicht durch höhere Gewalt begründet ist, so übernimmt der Künstler die nachweisbaren und notwendigen Zusatzkosten des Veranstalters, sofern diese schriftlich belegt und innerhalb von 10 Tagen nach der Terminverschiebung gemeldet werden.
4.6. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung des Eigentums des Künstlers während des Aufenthalts in der Spielstätte, insbesondere für Beschädigungen an Dekoration und technischen Geräten.
4.7. Bei erheblichen Störungen der Veranstaltung (z. B. durch das Publikum, technische Defizite oder äußere Umstände), die dem Künstler die Fortsetzung des Auftritts unzumutbar machen, ist der Künstler berechtigt, die Veranstaltung abzubrechen und behält dennoch seinen Anspruch auf das volle Honorar und die Erstattung der Nebenkosten.
4.8. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die während der Veranstaltung entstehen. Er verpflichtet sich, entsprechende Versicherungen abzuschließen und den Künstler von allen Forderungen Dritter freizustellen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Künstlers zurückzuführen.
5. Urheberrechte
5.1. Jede mediale Aufzeichnung, sei es Audio, Video oder eine andere Form der Vervielfältigung, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Künstlers. Bei Verstößen ist der Künstler berechtigt, die Veranstaltung abzubrechen, ohne seinen Honoraranspruch zu verlieren.
5.2. Kurze Aufzeichnungen für die aktuelle Berichterstattung (bis 3 Minuten) durch Rundfunk und Fernsehen sind nach vorheriger Absprache zulässig.
5.3. Der Künstler garantiert, die Aufführungsrechte zu besitzen und die entsprechenden Urheberrechtsabgaben ordnungsgemäß abzuführen. Der Veranstalter stellt alle dafür erforderlichen Daten zur Verfügung.
5.4. Der Künstler unterliegt keinerlei Weisungen des Veranstalters in Bezug auf die Programmgestaltung und Darbietung.
6. GEMA-Gebühren
Der Veranstalter trägt die Verantwortung für alle anfallenden GEMA-Gebühren und erhält hierzu die erforderliche GEMA-Liste vom Künstler.
7. Pflichten des Veranstalters
7.1. Der Veranstalter stellt sicher, dass alle technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen, wie im Technischen Beiblatt beschrieben, gegeben sind und sorgt für die termingerechte Bereitstellung des Veranstaltungsortes.
7.2. Der Veranstalter stellt sicher, dass alle Genehmigungen für Parkmöglichkeiten und Anfahrten vorliegen und der Zugang zur Spielstätte barrierefrei und für den Transport geeignet ist.
7.3. Für Outdoor-Veranstaltungen stellt der Veranstalter einen alternativen Spielort zur Verfügung, falls die Veranstaltung wetterbedingt nicht stattfinden kann.
7.4. Der im Vertrag benannte Ansprechpartner ist für die gesamte Dauer der Veranstaltung anwesend und steht dem Künstler zur Verfügung.
7.5. Der Veranstalter haftet für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, inklusive aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Versicherungen.
8. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
8.1. Der Veranstalter stellt dem Künstler ein Belegexemplar aller über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen zur Verfügung.
8.2. Die aktive Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Veranstalters und umfasst die termingerechte Verteilung des bereitgestellten Werbematerials sowie die Information der lokalen Medien.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
10. Schriftformerfordernis
Alle Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
11. Datenschutz
Der Veranstalter wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass die für die Veranstaltung relevanten Daten gespeichert und verarbeitet werden.
Diese AGB bieten eine umfassende und detaillierte Grundlage für die Zusammenarbeit und klären die Verantwortlichkeiten und Rechte beider Parteien eindeutig. Sie sind spezifisch auf die Anforderungen im Gastspielbereich ausgerichtet und bieten klare Regelungen für Ausfallhonorare und Terminverschiebungen. Wenn weitere Anpassungen erforderlich sind, passe ich die AGB gerne entsprechend an.